"Allgemeine Geschäftsbedingungen" des Warenversenders und Verkäufers Casandra Promotion
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, welche sich aus Warenlieferungen der Casandra Promotion in Ober-Ramstadt – im folgenden Lieferfirma genannt – ergeben, gelten ausschließlich deren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für die Lieferfirma keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Landmark Promotion UGmbH i.G.
Reinheimer Straße 41
64372 Ober-Ramstadt
Telefon: 0151/23475365
E-Mail: info@landmark-promotion.de
Bankverbindung:
Volksbank Odenwald e.G.
BLZ 508 635 13
Konto 438 68 92
Die erteilten Aufträge sind für den Besteller verbindliche, für die Lieferfirma jedoch erst dann, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt worden ist.
- Preisänderungen bleiben der Lieferfirma vorbehalten, es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Steuererhöhungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, welche zu einer Verteuerung der bestellten Ware führen, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Der Versandweg wird nach bestem Ermessen gewählt, falls kein Versandweg ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sendungen, die Transportschäden aufweisen sollten, dürfen nicht verweigert oder zurückgesandt werden. Die Schäden sind vom Besteller sofort schriftlich aufzunehmen und der Lieferfirma mitzuteilen. Die Verpackungskosten (bestehend aus Material und Lohn) werden zu Selbstkosten berechnet.
- Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Verspätete Lieferungen müssen vom Besteller abgenommen werden, soweit die vom Besteller nach Ablauf der bestätigten Lieferzeit gesetzte angemessene Nachfrist mit einer vierwöchigen Inverzugsetzung fruchtlos verstrichen ist.
Durch höhere Gewalt verursachte Betriebsstörungen bei der Lieferfirma sowie auch bei deren Lieferwerken, Unruhen, Streiks, Bahnsperren, Beschlagnahmen usw. können nach Wahl der Lieferfirma von Lieferverpflichtungen und Terminen für einen Teil oder den gesamten Auftrag, mindestens für die Zeit entbinden, während welcher die Störung besteht. Der Besteller bleibt nach Behebung derartiger Hindernisse zur Abnahme verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wird auf jeden Fall der Lieferfristüberschreitung sowie bei Auftragsannullierung ausgeschlossen.
Inverzugsetzung, Schadenersatzforderung oder sonstige Ansprüche für verspätete Lieferungen sind außer bei vorsätzlichem Handeln der Lieferfirma ausgeschlossen.
Bei Nichtabnahme von Bestellungen ist die Lieferfirma berechtigt, ohne Nachweispflicht 30 % Schadensersatz der Bestellsumme zu verlangen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn die Lieferfirma einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Wird der Versand oder die Zustellung von für den Besteller bereitgehaltener Ware auf dessen Wunsch verzögert, so ist die Lieferfirma berechtigt, den Warenwert dem Besteller in Rechnung zu setzen und nach Ablauf eines Monats Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt der Lieferfirma vorbehalten.
- Zahlungsbedingungen: Die Rechnungen der Lieferfirma sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Niemand ist ohne besondere schriftliche Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an Vertreter der Lieferfirma sind, soweit nicht schriftlich vereinbart, unzulässig. Die Zahlungen sind bargeldlos auf das Konto der Volksbank Odenwald e.G. Nr. 438 68 92 BLZ 508 635 13 zu leisten.
Bei Hergabe von Schecks oder Wechseln gilt als Zahlungseingang ausdrücklich der Tag der Einlösung. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten so werden evtl. gewährte Nachlässe oder Sonderrabatte sowie sonstige Zusatzleistungen nachbelastet. Der Besteller ist dann verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu zahlen. Abrufbestellungen werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
- Reklamationen und Beanstandungen an der gelieferten Ware hinsichtlich Beschaffenheit, Menge und Preis können nur von der Lieferfirma anerkannt werden, wenn der Besteller sie unverzüglich nach Ablieferung der Ware geltend macht. Sie berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub und Zahlungsverzug. Bei Ansprüchen des Bestellers gegen die Lieferfirma wird eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber den Ansprüchen der Lieferfirma aus weiteren laufenden Geschäftsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche Waren werden an den Besteller unter Eigentumsvorbehalt bzw. verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Für den Fall, dass die Lieferfirma aus dem vorgehaltenen Eigentum den Herausgabeanspruch geltend macht, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, dass die Lieferfirma schriftlich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrage abgibt. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht nur bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises für einzelne Liefergegenstände, sondern auch bis zur Bezahlung aller vergangenen und künftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung. Bis dahin hat der Besteller die gelieferte Ware auf seine Kosten und zugunsten der Lieferfirma gegen Feuer- und Wasserschäden usw. zu versichern und dieses der Lieferfirma auf Verlangen nachzuweisen. Für den Fall einer Pfändung muss der Besteller dies der Lieferfirma sofort anzeigen.
- Kommt der Besteller bei vereinbarten Teil- oder Ratenzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Lieferfirma berechtigt, ohne besondere Mahnung die sofortige Bezahlung der gesamten Kaufpreissumme zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem dann gültigen Basiszinssatz zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen.
Der Besteller gestattet der Lieferfirma bzw. deren Beauftragten zum Zwecke der Rücknahme des Gegenstandes seine Privat- sowie Geschäftsräume zu betreten und die gelieferten Waren herauszunehmen.
- Probe- und Ansichtslieferungen sind bei Nichtgefallen spätestens innerhalb 14 Tagen frachtfrei, auf Rechnung und Gefahr des Rücksenders zurückzuschicken. Anderenfalls gilt die Ware als zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lieferfirma gekauft.
- Recht der Lieferfirma zum Rücktritt gegen Vermögensverschlechterung: Voraussetzung für die Lieferung der Ware ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn die Lieferfirma nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder verkaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlungen als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen.
- Garantie:
Die Lieferfirma haftet für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes im Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung des Gegenstandes. Eine Garantie entfällt, wenn der festgestellt Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung der Lieferung schriftlich angezeigt wird. Fehlerhafte Ware wird schnellstmöglich durch die Lieferfirma kostenlos ersetzt. Für Teile oder Waren, die nicht von der Lieferfirma hergestellt sind, wird eine Garantie nur insoweit übernommen, als der Lieferfirma selbst Ansprüche gegenüber dem Hersteller zustehen. Es gilt als vereinbart, dass die Lieferfirma diese Ansprüche an den Besteller voll abtreten kann und damit eigene Verbindlichkeiten in diesem Zusammenhang nicht mehr zu erfüllen hat.
Für Reparaturen, die während der Garantiezeit ohne Zustimmung der Lieferfirma ausgeführt werden, entfällt jegliche Ersatzverpflichtung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Lieferfirma, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist.
- Abbildung, Gewichte, Maße, Beschreibung usw. in Preislisten, Prospekten, Drucksachen usw. sind in jedem Fall unverbindlich.
- Erfüllungs- und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechselklagen, falls die Wechsel an einem anderen Ort zahlbar gestellt sind, ist Darmstadt. Die Lieferfirma ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
- Sollte eine Klausel der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lieferfirma unwirksam sein, so hat dies auf sämtliche andere Bedingungen keinerlei Wirkung und sie bleiben in vollem Umfang bestehen.